ProMu Gemeinsam Zukunft Mulfingen Gestalten e.V.

Gründungsdatum ist der 21. Juli 2015

Er hat seinen Sitz in  74673 Mulfingen

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann "ProMu Gemeinsam Zukunft Mulfingen Gestalten e.V."

Gründungsdatum ist der 21. Juli 2015

Er hat seinen Sitz in  74673 Mulfingen

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Künzelsau eingetragen werden.

 

§ 2 Vereinszweck

1.     Ziel & Zweck des Vereins ist die Förderung einer nachhaltigen Gemeindeentwicklung in Mulfingen. Insbesondere betrifft dies die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.

2.     Sie dient der Erhöhung der Lebensqualität und beteiligt alle Bürgerinnen und Bürger am Entwicklungsprozess

3.     Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

4.     Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch seinen Einsatz für die vorausschauende Gestaltung und den Ausbau der Gesamtgemeinde Mulfingen für die nächsten Generationen.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede jugendliche, volljährige natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 4.1 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird in einer gesonderten Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragsordnung wird der Satzung separat beigefügt.

 

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer/von der Protokollführerin sowie einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

 

 

 

 

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

· Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

· Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt

· Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

· Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts.§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

§ 7 Geschäftsführender Vorstand / Beirat

Neben dem vertretungsberechtigten Vorstand gehören zur Vorstandschaft als weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder ein/e Kassenwart/in, ein/e Schriftführer/in sowie vier Beiräte an.

Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.

Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Vorstandsmitglieder dürfen für Ihre Tätigkeit nur Auslagenersatz erhalten.

Der Vorstand ist berechtigt, eine/n Geschäftsführer/In mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

Der Vorstand lädt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Mulfingen vier Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Der Vorstand trifft sich mindestens 4x im Kalenderjahr, um über die laufenden Geschäfte zu beraten und zukünftige Aktionen festzulegen.

 

§ 8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

 

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Mulfingen 74673 Mulfingen, die es entsprechend vorliegender Satzung für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Mulfingen, 21.Juli 2015,

 

geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.10.2015,


07938 480 Friedrich Münz

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